Eine Rehabilitationmaßnahme können Sie erhalten, wenn Sie durch Krankheit, Unfall oder Behinderung an der Teilhabe am normalen Leben gehindert werden. Die Rehabilitationsmaßnahme muss geeignet sein, Ihre gesundheitliche Einschränkung zu beseitigen, zu mindern, eine Verschlechterung zu verhindern oder die Folgen der Einschränkung zu mildern. Es geht also darum, mit gezielten Rehabilitationsmaßnahmen eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder Ihnen trotz dauerhafter gesundheitlicher Einschränkungen ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. All dies regelt das IX Sozialgesetzbuch. Sie haben also einen Rechtsanspruch auf Rehabilitation.
Der Gesetzgeber hat auch geregelt, wer die Kosten dafür übernehmen muss. Das ist abhängig von Ihrem Alter und der jeweiligen Lebenssituation. Die so genannten Kostenträger (Rentenversicherung oder Krankenkasse) geben die Krankheitsbilder und Rehabilitationsziele vor. Bei der Gesetzlichen Rentenversicherung geht es darum, Ihre Arbeitsfähigkeit nach Unfall oder Erkrankung zu erhalten oder wiederherzustellen und eine Frühverrentung zu vermeiden. Aufgabe der Gesetzlichen Krankenkassen ist es, mit der Rehabilitation die Pflegebedürftigkeit vermeiden oder aber Kindern und Jugendlichen zu helfen, mit einer Behinderung klarzukommen oder deren Folgen abzumildern. Die Gesetzliche Unfallversicherung ist zuständig, wenn es darum geht, den Schaden nach Arbeitsunfällen oder bei Berufskrankheiten zu beseitigen oder zu verringern